Satzung des Handballvereins Haselbachtal Gersdorf Bischheim Kamenz e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Handballverein Haselbachtal Gersdorf Bischheim Kamenz e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Haselbachtal.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Handballsports im Gebiet der Stadt Kamenz und Umgebung sowie des Haselbachtals.
Im Einzelnen gehören dazu insbesondere die folgenden Ziele:
– Die Förderung des Handballsports sowohl als Turnier- wie auch als Breitensport.
– Das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an den Handballsport.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
– Betreuung der Mitglieder
– Organisation von Wettbewerben und Turnieren
– Werbung und Betreuung von Sponsoren
– Gewährleistung des regelmäßigen Trainingsbetriebs
– Teilnahme an Punktspielen
– Betreuung der Jugendmannschaften
(4) Der Verein steht allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung offen.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. ordentliche Mitglieder
b. Kinder und jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
c. Fördermitglieder
d. Ehrenmitglieder
(3) Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(4) Personen, die sich besonders um die Förderung des Handballsports verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(8) Der Vorstand kann beschließen, dass ein Mitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen wird. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(9) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags für bis zu 3 Monate im Rückstand, so kann ihm durch den Vorstand innerhalb von 2 Wochen für den Zeitraum bis zur Begleichung der offenen Beiträge die Ausübung des Stimmrechts entzogen werden. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags für mehr als 3 Monate im Rückstand, so kann es durch den Vorstand innerhalb von 4 Wochen für den Zeitraum bis zur Begleichung der offenen Beiträge von der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der
Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
– durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen,
– Einrichtungen des Vereins nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
– an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
– vom Verein den gesetzlichen Versicherungsschutz des Landessportbundes Sachsen bei
Sportunfällen in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Untereinander verpflichten sich die Mitglieder zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jedes zweite Jahr einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 15 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftliche bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Tagesordnung umfasst insbesondere folgende Punkte:
a. Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten
b. Rechenschaftsbericht, Kassenbericht, Kassenprüfungsbericht
c. Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands
d. Festsetzung der Beiträge für die nächsten 2 Jahre
e. alle 4 Jahre: Neuwahl des Vorstands
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
1. Strategien und Aufgaben des Vereins,
2. Beteiligungen,
3. Aufnehmen von Darlehen,
4. alle Geschäftsordnungen des Vereins,
5. Satzungsänderungen,
6. Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei durchzuführenden Wahlen der Mitgliederversammlung ist Block- oder Einzelwahl sowie geheime oder öffentliche Wahl möglich.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte können nicht übertragen werden.
(10) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen den Mitgliedern des Vorstandes und anderen Funktionsträgern die Zahlung einer Vergütung in der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gewähren.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem sportlichen Leiter
e. dem technischen Koordinator
f. dem Sponsoring Verantwortlichen.
(2) Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Vorbereitung eines Finanzplanes,
d. Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von den an der Beschlussfassung beteiligten Mitgliedern zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsmäßigen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Als Mitglied des Handballverband Sachsen e.V. muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion) an den Verband weitergeben.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Handballverband Sachsen e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Handballsports im Gebiet der Stadt Kamenz einzusetzen hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2022 beschlossen.